AGB's

AGB Lagerung der LEON-LOGISTIK GmbH
1. Geltung der Bedingungen
1.1 Die Leistungen des Lagerhalters werden ausschließlich auf der Grundlage dieser
Bedingungen erbracht. Diese gelten somit auch für alle künftigen Lagerungen,
auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.2 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen zu diesen Bedingungen sind,
sofern sie mit nicht zur Vertretung ermächtigten Mitarbeitern des Lagerhalters
vereinbart wurden, nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Gleiches gilt
für Weisungen des Einlagerers.

2. Leistungen des Lagerhalters
2.1 Der Lagerhalter hat seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines
ordentlichen Lagerhalters zu erfüllen.
2.2 Der Lagerhalter erbringt grundsätzlich folgende Leistungen:
2.2.1 Bei Einlagerung wird zu diesem Lagervertrag ein Verzeichnis der eingelagerten
Güter erstellt und unterzeichnet. Die Güter sollen fortlaufend numeriert werden.
Behältnisse werden stückzahlmäßig erfaßt.
Auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses kann verzichtet werden, wenn die
eingelagerten Güter unmittelbar an der Verladestelle in einen Container verbracht
und dort verschlossen werden.
2.2.2 Dem Einlagerer wird eine Ausfertigung des Lagervertrages und des Lagerverzeichnisses
ausgehändigt oder zugesandt.
2.2.3 Die Lagerung erfolgt in geeigneten betriebseigenen oder fremden Lagerräumen;
den Lagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete Möbelwagen bzw. Container
gleich.
2.2.4 Der Lagerhalter nimmt zusätzliche Arbeiten, die über die geeigneten
Schutzmaßnahmen gegen Verlust, Verderb oder Beschädigung des Lagergutes
hinausgehen, zur Erhaltung oder Bewahrung des Lagergutes oder seiner
Verpackung vor, sofern dies schriftlich vereinbart ist.

3. Besondere Güter – Hinweispflicht des Einlagerers
3.1 Der Einlagerer ist verpflichtet, den Lagerhalter besonders darauf hinzuweisen,
wenn nachfolgende Güter Gegenstand des Lagervertrages werden sollen:
3.1.1 feuer- oder explosionsgefährliche oder strahlende, zur Selbstentzündung
neigende, giftige, ätzende oder übelriechende oder überhaupt solche Güter,
welche Nachteile für das Lager und/oder für andere Lagergüter und/oder für
Personen befürchten lassen;
3.1.2 Güter, die dem schnellen Verderb oder Fäulnis ausgesetzt sind;
3.1.3 Güter, die - wie etwa Lebensmittel - geeignet sind, Ungeziefer anzulocken;
3.1.4 Gegenstände von außergewöhnlichem Wert, wie z. B. Edelmetalle, Juwelen,
Edelsteine, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapiere jeder Art, Dokumente,
Urkunden, Datenträger, Kunstgegenstände, echte Teppiche, Antiquitäten,
Sammlerstücke;
3.1.5 lebende Tiere und Pflanzen.
3.2 Der Lagerhalter ist berechtigt, die Lagerung vorstehender Güter abzulehnen.

4.Lagerverzeichnis
4.1 Der Einlagerer ist verpflichtet, das Lagerverzeichnis hinsichtlich der eingelagerten
Güter auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und zu unterzeichnen.
4.2 Der Lagerhalter ist berechtigt, das Lagergut gegen Vorlage des Lagervertrages mit
Verzeichnis oder einem auf dem Verzeichnis enthaltenen entsprechenden
Abschreibungsvermerk auszuhändigen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt
oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt, daß der Vorleger des Lagervertrages zur
Entgegennahme des Lagergutes nicht befugt ist. Der Lagerhalter ist befugt, aber
nicht verpflichtet, die Legitimation desjenigen zu prüfen, der den Lagervertrag
vorlegt.
4.3 Der Einlagerer ist verpflichtet, bei Auslieferung des Lagergutes den Lagervertrag
mit Verzeichnis zurückzugeben und ein schriftliches Empfangsbekenntnis zu

5. Durchführung der Lagerung
5.1 Der Einlagerer ist berechtigt, in Abstimmung mit dem Lagerhalter die Lagerräume
zu besichtigen oder besichtigen zu lassen. Einwände oder Beanstandungen
gegen die Unterbringung des Gutes oder gegen die Wahl des Lagerraumes muß
er unverzüglich vorbringen. Macht er von dem Besichtigungsrecht keinen
Gebrauch, so begibt er sich aller Einwände gegen die Art und Weise der
Unterbringung, soweit die Wahl des Lagerraumes und die Unterbringung unter
Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters
erfolgt ist.
5.2 Der Einlagerer ist berechtigt, während der Geschäftsstunden des Lagerhalters in
seiner Begleitung das Lager zu betreten, wenn der Besuch vorher vereinbart ist
und der Lagervertrag mit Lagerverzeichnis vorgelegt wird.
5.3 Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen dem Lagerhalter
unverzüglich mitzuteilen. Er kann sich nicht auf den fehlenden Zugang von
Mitteilungen berufen, die der Lagerhalter an die letzte bekannte Anschrift gesandt
hat.

6. Lagergeld
6.1 Der Lagerhalter erteilt dem Einlagerer zu Beginn der Einlagerung eine Rechnung
über das fällige Lagergeld einschließlich der Vergütung für Nebenleistungen,
Versicherungsprämien und dergleichen.
6.2 Die Rechnungsbeträge sind Nettobeträge. Der Einlagerer zahlt zusätzlich die
Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
6.3 Der Einlagerer, der kein Verbraucher im Sinne des § 414 Abs. 4 HGB ist, ist
verpflichtet, das vereinbarte monatliche Lagergeld im voraus bis spätestens zum
3. Werktag eines jeden Monats an den Lagerhalter zu zahlen.
6.4 Das Lagergeld für die Folgemonate ist auch ohne besondere Rechnungserteilung
zum jeweiligen Monatsbeginn fällig.
6.5 Bare Auslagen sind dem Lagerhalter sofort auf Anforderung zu erstatten.
6.6 Die Kosten der Einlagerung, der Lagerbesuche, Teilein- und -auslagerungen und
der späteren Auslagerung werden nach den ortsüblichen Preisen besonders
berechnet, sofern keine sonstige Vereinbarung getroffen wurde.

7. Aufrechnung, Abtretung, Verpfändung
7.1 Gegenüber dem Anspruch des Lagerhalters auf Zahlung des Lagergeldes kann
nur mit unbestrittenen fälligen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des
Einlagerers aufgerechnet werden.
7.2 Der Einlagerer ist unbeschadet seiner Pflichten aus dem Lagervertrag befugt zur
Abtretung oder Verpfändung der Rechte aus dem Lagervertrag. Eine Abtretung
oder Verpfändung der Rechte aus dem Lagervertrag ist gegenüber dem Lagerhalter
nur verbindlich, wenn sie ihm schriftlich mitgeteilt worden ist. In solchen
Fällen ist dem Lagerhalter gegenüber derjenige, dem die Rechte abgetreten oder
verpfändet worden sind, nur gegen Vorlage des Lagervertrages mit Lagerverzeichnis
zur Verfügung über das Lagergut berechtigt.
Ziffer 4.2 gilt sinngemäß.
7.3 Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf den das
Lagergut betreffenden Schriftstücken oder die Befugnis des Unterzeichners zu
prüfen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge Fahrlässigkeit
unbekannt, daß die Unterschriften unecht sind oder die Befugnis des Unterzeichners
nicht vorliegt.

8. Pfandrecht des Lagerhalters
8.1 Macht der Lagerhalter von seinem Recht zum Pfandverkauf der in seinen Besitz
gelangten Gegenstände Gebrauch, so genügt für die Pfandversteigerungsandrohung
und die Mitteilung des Versteigerungstermines die Absendung einer Benachrichtigung
an die letzte dem Lagerhalter bekannte Anschrift des Einlagerers.
Die Pfandversteigerung darf nicht vor dem Ablauf eines Monats nach ihrer Androhung
erfolgen.

9. Dauer und Beendigung des Lagervertrages
9.1 Ist eine feste Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart, so beträgt diese mindestens
einen Monat.
9.2 Die Kündigung des Lagervertrages erfolgt schriftlich mit einer Frist von einem
Monat.
9.3 Im Falle der Kündigung des Lagervertrages durch den Einlagerer hat dieser den
Termin für die Herausgabe sämtlicher Lagergüter oder eines Teiles rechtzeitig mit
dem Lagerhalter zu vereinbaren.
10. Haftung des Lagerhalters
10.1 Güterschäden
10.1.1 Der Lagerhalter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädi-gung
des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung
entsteht, es sei denn, daß der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. Dies gilt auch dann, wenn der
Lagerhalter gemäß § 472 Abs. 2 HGB das Gut bei einem Dritten einlagert.
Wer berechtigt ist, Schadenersatz wegen Verlustes zu fordern, kann das Gut als
verlorengegangen behandeln, wenn es nicht binnen 30 Tagen nach Ablauf der
vereinbarten Lieferfrist durch den Lagerhalter abgeliefert worden ist.
10.1.2 Hat der Lagerhalter für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz
zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur
Lagerung zu ersetzen.
10.1.3 Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des
unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Lagerung und dem
Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Übernahme
gehabt hätte. Es wird vermutet, daß die zur Schadensminderung und
Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach Satz 1 zu ermittelnden
Unterschiedsbetrag entsprechen.
10.1.4 Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem
gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut
unmittelbar vor der Übernahme zur Lagerung verkauft worden, so wird vermutet,
daß der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin
enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist.
10.2 Andere als Güterschäden
Der Lagerhalter ersetzt Vermögensschäden, die als Folge des Verlustes oder der
Beschädigung des Gutes eintreten, Vermögensschäden infolge Falschauslieferung
oder verspäteter Auslieferung, Vermögensschäden infolge falscher Beratung
sowie sonstige Vermögensschäden, sofern ihn am Schaden der Vorwurf grober
Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes trifft.
11.Ausschluß der Haftung
11.1 Der Lagerhalter haftet nicht für Schäden, entstanden
11.1.1 infolge höherer Gewalt;
11.1.2 durch Verschulden des Einlagerers oder des Weisungsberechtigten;
11.1.3 durch Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse sowie Verfügungen von hoher Hand,
insbesondere durch Beschlagnahme;
11.1.4 durch Kernenergie;
11.1.5 an radioaktiven Stoffen;
11.1.6 an Sachen, die durch radioaktive Stoffe verursacht worden sind.
11.1.7 Der Lagerhalter kann sich auf die vorstehenden Haftungsausschlüsse nicht
berufen, sofern ihn am Schaden der Vorwurf grober Fahrlässigkeit oder des
Vorsatzes trifft.
11.2 Der Lagerhalter haftet nicht für Schäden, entstanden
11.2.1 durch explosive, feuergefährliche, strahlende, selbstentzündliche, giftige, ätzende
Stoffe, durch Öle, Fette sowie Tiere;
11.2.2 infolge der natürlichen oder der mangelhaften Beschaffenheit des Lagergutes, wie
z. B. Lösen von Verleimungen, Rissig- oder Blindwerden der Politur, Oxydation,
innerer Verderb, Lecken oder Auslaufen.
11.3 Der Lagerhalter haftet nicht für
11.3.1 Verluste oder Beschädigungen des in Behältern aller Art befindlichen Lagergutes,
sofern es der Lagerhalter nicht ein- oder ausgepackt hat; es sei denn, der
Einlagerer weist nach, daß der Schaden durch Behandlung des Lagerhalters
eingetreten ist;
11.3.2 Schäden an bzw. Verlusten von Gegenständen von außergewöhnlichem Wert, wie
z. B. Edelmetalle, Juwelen, Edelsteine, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapiere
jeder Art, Dokumente, Urkunden, Datenträger, Kunstgegenstände, echte Teppiche,
Antiquitäten, Sammlerstücke, es sei denn, die Sachen sind vom Einlagerer
in der Lagerliste als wertvoll gekennzeichnet;
11.3.3 Funktionsschäden an Rundfunk-, Fernseh- oder ähnlich empfindlichen Geräten;
11.3.4 Schäden an lebenden Pflanzen oder lebenden Tieren
11.4 Der Lagerhalter kann sich auf die Haftungsausschlüsse nach Ziffer 11.2 und Ziffer
11.3 nicht berufen, sofern ihn am Schaden der Vorwurf der Fahrlässigkeit oder
des Vorsatzes trifft. Auf die in 3. enthaltene Hinweispflicht des Einlagerers wird
ausdrücklich hingewiesen.
Anmerkung: Der Lagerhalter haftet nicht für Naturereignisse (Sturm oder Blitzschlag)
und unverschuldete Feuer-, Leitungswasser- und Einbruchdiebstahlschäden.
Der Einlagerer ist deshalb vom Lagerhalter über dieses Risiko für seine
eingelagerten Gegenstände aufzuklären. (Siehe auch „Hinweise zur Haftung des
Lagerhalters sowie zum Verhalten bei Ablieferung im Schadensfall“ – B3 – 11)

12. Haftungsbeschränkungen
12.1 Güterschäden
12.1.1 Der Einlagerer hat den Wert des Lagergutes bei Abschluß des Lagervertrages
anzugeben. Die Angabe des Wertes hat der Lagerhalter dem Einlagerer zu
bestätigen.
12.1.2 Liegt eine Wertangabe nicht vor, beträgt die Entschädigung für Verlust oder
Beschädigung höchstens EUR 620,-- je Kubikmeter, bezogen auf das Volumen
des beschädigten oder in Verlust geratenen Gegenstandes.
Gibt der Einlagerer einen höheren Wert an und wird dieser vertragsgemäß vom
Lagerhalter dem Einlagerer bestätigt, so haftet der Lagerhalter in Höhe des
angegebenen Wertes, höchstens jedoch gemäß Ziffer 10.1.
12.2 Der Lagerhalter ist berechtigt, die Entschädigung in Geld zu leisten.
12.3 Der Lagerhalter kann sich auf die vorstehenden Haftungsbeschränkungen nicht
Vorsatzes trifft.

13. Haftung für Dritte
Der Lagerhalter haftet für seine Bediensteten und für andere Personen, deren er
sich bei Ausführung der von ihm übernommenen Leistungen bedient.

14. Erlöschen der Ansprüche
14.1 Der Einlagerer muß folgende Rügefristen beachten:
14.1.1 Offensichtliche Schäden, Verluste, Teilverluste oder Beschädigungen des
Lagergutes sind bei Selbstabholung durch den Einlagerer von diesem spätestens
bei Ablieferung, in allen anderen Fällen am Tag nach der Ablieferung schriftlich zu
rügen.
14.1.2 Nicht offensichtliche Schäden sind binnen 14 Tagen nach Annahme des
Lagergutes dem Lagerhalter schriftlich anzuzeigen, wobei der Ersatzberechtigte
beweisen muß, daß diese Schäden während der dem Lagerhalter obliegenden
Lagerung oder Behandlung des Lagergutes entstanden sind.
14.1.3 Andere als Güterschäden gemäß Ziffer 10.2 sind innerhalb eines Monats,
gerechnet vom Tage der Ablieferung, schriftlich geltend zu machen.
14.2 Mit der Versäumung der Rügefristen nach Ziffer 14.1 erlöschen alle Ansprüche
gegen den Lagerhalter, es sei denn, daß längere Rügefristen vereinbart wurden.
14.3 Der Lagerhalter ist verpflichtet, den Empfänger spätestens bei Ablieferung des
Gutes auf die Rechtsfolgen der Annahme des Gutes, auf die Rügepflicht sowie auf
die Schriftform und Frist der Rüge hinzuweisen. Unterläßt er diesen Hinweis, so
kann er sich nicht auf Ziffer 14.2 berufen.

15. Außervertragliche Ersatzansprüche
Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse finden Anwendung auf alle
Ersatzansprüche ungeachtet des Rechtsgrundes der Haftung.
16. Gerichtsstand
16.1 Bei Streitigkeiten mit Kaufleuten aufgrund dieses Lagervertrages und über Ansprüche
aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Lagervertrag zusammenhängen,
ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Einlagerer beauftragte
Niederlassung des Lagerhalters befindet, ausschließlich zuständig.
16.2 Für Streitigkeiten mit anderen als Kaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit
gemäß Ziffer 16.1 nur für den Fall, daß der Einlagerer nach Vertragsschluß seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder sein
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist.
Soweit einzelne Vertragsbedingungen ungültig sein sollten, bleibt hiervon die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

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